Fristverlängerung für Nachweise gemäß § 8a (3) BSIG
Aktuell häufen sich bei uns und bei anderen Prüfstellen die Anfragen von Kritis-Betreibern bzgl. der Durchführung des Nachweisverfahrens nach §8a (3) BSIG.
Das BSI hat jüngst in ihren FAQ Stellung zum Thema „Fristverlängerung für Nachweise gemäß § 8a (3) BSIG“ genommen. Darin wird erläutert, wie Kritis-Betreiber vorzugehen haben, die die Frist zum 30.06.2019 nicht einhalten können.
In den FAQs des BSI ist zu lesen:
Kann die Nachweisfrist zur Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG verlängert werden?
Prinzipiell ist eine Verlängerung der Nachweisfrist durch das BSI nicht möglich, denn es handelt sich um eine vom Gesetzgeber vorgegebene Frist. Bei einer drohenden Überschreitung ist der Betreiber verpflichtet, den jeweiligen Sachverhalt rechtzeitig dem BSI darzulegen:
- Es müssen dem BSI gute und nachvollziehbare Gründe für eine Überschreitung der Nachweisfrist in schriftlicher Form vorgelegt werden.
- Es muss dem BSI schriftlich bestätigt werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des § 8a Absatz 1 BSIG grundsätzlich bereits umgesetzt wurden.
- Dem BSI muss ein Umsetzungsplan vorgelegt werden, in dem die notwendigen organisatorischen, baulichen oder technischen Maßnahmen dargelegt werden, die dazu führen, dass der Nachweis zeitnah erbracht werden kann, und aus dem klar erkennbar ist, wann dieses Ziel erreicht wird.
- Der Betreiber muss außerdem nachweisen, dass er sich bereits in Verhandlungen mit einer prüfenden Stelle befindet und ein potentieller Prüfungstermin in Aussicht
Der Betreiber soll dem BSI möglichst umgehend mitteilen, wann der Nachweis voraussichtlich erbracht werden kann (die Angabe des Monats ist ausreichend).
Die Einreichung der Unterlagen kann in schriftlicher Form (auch per E-Mail) an das KRITIS-Büro des BSI erfolgen.
Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der darzulegenden Gründe und den einzureichenden Unterlagen.
Ihre AuraSec Kritis-Experten