AuraSec GmbH nun auch Prüfstelle für Kritische Infrastrukturen
Die AuraSec GmbH fungiert nunmehr auch als Prüfstelle für Nachweisverfahren gemäß § 8a Absatz 3 BSIG. Somit können Betreiber kritischer Infrastrukturen die AuraSec mit der Durchführung eines Nachweisverfahrens beauftragen.
Die Experten der AuraSec GmbH verfügen über eine fundierte technische und organisatorische IT-Sicherheits-Kompetenz bzw. Informationssicherheits-Kompetenz. Durch die langjährige Tätigkeit als akkreditierte Lead-Auditoren für u.a. ISO/IEC 27001 bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle verfügen unsere Auditoren über einschlägige Auditerfahrung, u.a. auch bei Kritischen Infrastrukturen. Ferner verfügen sämtlich Berater und Auditoren zudem über die Qualifikation der Zusätzlichen Prüfverfahrenskompetenz nach § 8a BSIG, einer Zusatzqualifikation für die Prüfung kritischer Infrastrukturen. Die Anforderungen gemäß Kapitel 4 der Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a (3) BSIG des BSI werden vollumfänglich erfüllt.
Insbesondere Betreiber, die im Rahmen der 1. Änderungsverordnung der BSI-KritisV mit Anforderungen belegt wurden, müssen gemäß § 8a Abs 3 BSI-Gesetz mindestens alle zwei Jahre, erstmals bis 30.06.2019 die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf geeignete Weise nachweisen. Hierzu können Betreiber kritischer Infrastrukturen die AuraSec mit der Durchführung eines Nachweisverfahrens beauftragen. Kontaktieren Sie uns!
Wir freuen uns auf einen spannenden Aufgaben–
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